Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Flix GmbH
Wilhelm-Leuschner-Str. 33
64380 Rossdorf

Vertreten durch:

Felix Görmann

Kontakt:

Telefon: 030 – 91206904
Telefax: 030 – 91206905
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Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister. Registergericht: Amtsgericht Darmstadt
Registernummer: . 88485

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 00723016545

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER:
Datenschutz RheinMain
Ludwigstr. 72
64367 Mühltal
www.datensicherheit-rheinmain.de

Alle Grafiken, Animationen, Texte und Inhalte (soweit nicht anders gekennzeichnet):
© Flix / Carlsen Verlag GmbH

 

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RECHTE/LIZENZEN:


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Wenn Sie Fragen zu Rechten und Lizenzen oder Interesse an einer (Auslands-)Veröffentlichung meiner Comicreihe "Schöne Töchter" haben, setzen Sie sich bitte mit Frau Ingeborg Mittermeier/Bulls Press in Verbindung:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flix GmbH


1. Geltung der Bedingung
 
1.1 Unsere Angebote, Anpassungen, Verkäufe, Lizenzvergaben, Nutzungsrechte und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser AGB. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt werden.
 
1.2 Bezugnahme oder Gegenbestätigungen des Bestellers/Vertragspartners unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
 
2. Angebot und Vertragsabschluss
 
2.1 Unsere Angebote können bis zur Annahme durch den Besteller von uns jederzeit widerrufen werden.
 
2.2 Angebote / Bestellungen des Bestellers werden erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Vor Vertragsschluss ist der Besteller an seine Bestellung / sein Angebot - sofern es sich um Standardware oder Digitale Kopien handelt - 14 Tage gebunden. Betrifft die Bestellung / das Angebot die Lieferung individuell für den Besteller erbrachten Leistungen (Originalzeichnungen, Bücher, Texte, Artikel, Drehbücher) so beträgt die Frist vier Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei der Flix GmbH. Mit Zustandekommen des Vertrages ist der Besteller an den Inhalt des Vertrages gebunden.
 
2.3 Lizenzrechte, Nutzungsrechte und/oder Verwertungsrechte zur Nutzung von Bildern, Texten und Wort-Bild-Kombinationen werden für die im Vertrag vereinbarten Zeiträume gewährt. Verlängerungen der Nutzungsdauer vertraglich vergebener Lizenzen oder Optionen auf eine Verlängerung, sind 3 Monate vor Ablauf der im Vertrag vereinbarten Nutzungsdauer schriftlich anzuzeigen.
 
3. Umfang der Lieferung
 
3.1 Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung und, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich.
 
3.2 Die Flix GmbH hat das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die Funktion nicht beeinträchtigt wird.
 
4. Preise und Zahlungsbedingungen
 
4.1 Unsere Preise gelten ab Werk und gegenüber Kaufleuten zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
4.3 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern er uns eine geringere Belastung nachweist.
 
4.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderung gegenüber uns aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt
 
5.1 Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen nicht, rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, den wir benötigen, um nach Erhalt dieser Informationen und / oder Unterlagen die Lieferung und Leistung zu erbringen.
 
5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung erbringen oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
 
5.3 Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadensersatzansprüche wegen dieser Verzögerung und / oder Nichterfüllung der Art nach auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf den dreifachen Wert der Lieferung und Leistung beschränkt. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so haften wir wegen einer Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist und durch die ein Schaden entsteht, für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzuges (§ 326 BGB) sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 325 BGB). Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt bleiben von dieser Regelung unberührt.
 
5.4 Weisen wir bei einer Lieferung an einen Vollkaufmann nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 
6. Gefahrübergang
 
6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und / oder wenn wir die Frachtkosten tragen und/oder wir den Versand selbst durchführen.
 
6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
 
7. Annahmeverzug
 
7.1 Der Besteller kommt in Annahmeverzug bzgl. der von uns zu erbringenden Lieferung und Leistung, wenn wir ihn zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach diesem Zeitpunkt unsere geschuldeten Lieferungen und Leistungen schriftlich mitteilen und der Besteller die Lieferung und Leistung ablehnt und / oder trotz ausdrücklicher Aufforderung die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges.
 
7.2 Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro Monat des Annahmeverzuges 1 % der Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, uns niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.
 
7.3 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir 15 % der Auftragssumme vom Besteller als Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
 
7.4 In den Fällen 7.2 bis 7.3 sind wir berechtigt, anstelle der dort geregelten Pauschalen die uns tatsächlich entstandenen höheren Kosten geltend zu machen.
 
8. Eigentumsvorbehalt
 
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (auch Lizenzrechte, Nutzungsrechte und Verwertungsrechte) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
 
8.2 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine
Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern, tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus Veräußerung der gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.
 
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitzuteilen.
 
8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
 
8.5 Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er uns auf Verlangen nachzuweisen.
 
8.6 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung gilt folgendes:
 
a) Ist der Besteller nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so richtet sich die
Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutzgesetzes.
 
b) Ist der Besteller im HR eingetragen, so sind wir berechtigt, die uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden dem Besteller ausgezahlt.
 
c) Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss dem Besteller ausgekehrt.
 
8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
 
8.8 Werden Lizenzen, Nutzungsrechte oder Verwertungsrechte zur Nutzung von Bild, Textmaterial und/oder Wort-Bild-Kombinationen durch den Besteller oder eine beauftragte Dritte Person nicht oder ungenügend genutzt, ist die Flix GmbH nicht verpflichtet einer Verlängerung der Nutzung von Lizenz, Nutzungs- oder Verwertungsrechten zuzustimmen. Dies ist unabhängig, ob ein Verschulden des Bestellers oder eines Dritten vorliegt. Eine Verlängerung von Lizenzrechten sowie die Ausübung einer Option auf Verlängerung von Nutzungs-/Verwertungsrechten kann nur durch ausdrückliche Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen.
 
9. Beanstandungen / Gewährleistung
 
9.1 Mängel, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nicht fachkundigen Besteller ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung der Flix GmbH gegenüber anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Wird diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller gegenüber der Flix GmbH wegen diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche zu, sofern die Flix GmbH diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Handelt es sich beim Besteller um einen Vollkaufmann, so gelten ausschließlich die §§ 377 ff HGB.
 
9.2 Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht. mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung trotz mehrmaliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen Anspruch auf Schadensersatz.
 
9.3 Keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen:
 
- Bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind;
- wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm überlassenen Vorgaben / Zeichnungen erstellt wurde, und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben / Zeichnungen zurückzuführen ist.
 
9.4 Hat der Besteller die Flix GmbH wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
 
10. Sonstige Schadensersatzansprüche
 
10.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher vorvertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haften wir infolge leichter Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle der culpa in contrahendo nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt.
 
10.2 Soweit die Flix GmbH auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen werden kann, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung miteinbezogen.
 
11. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
 
11.1 Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Besteller die Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen. so sind wir berechtigt - nicht jedoch verpflichtet - diesen Rechtsmangel durch entsprechende Veränderung des Liefergegenstandes zu beseitigen. Hierdurch entstehende Kosten trägt die Flix GmbH.
 
11.2 Ist die Flix GmbH zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage und / oder trifft uns bezüglich dieses Rechtsmangels entweder kein Verschulden oder beruht unser Verschulden nur auf leichter Fahrlässigkeit, so sind Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung gegenüber uns ausgeschlossen. sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung der nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Besteller durch die Rechtsverfolgung des Dritten entstanden sind.
 
11.3 Wird der Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder auf
Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen. so hat er die Flix GmbH hiervon unverzüglich zu informieren.
 
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
 
12.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss UN - Kaufrechts (CISG) Anwendung.
 
12.2 Gegenüber Vollkaufleuten ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührend Ansprüche als Gerichtsstand Darmstadt und Erfüllungsort Rossdorf vereinbart.
 
 
Rossdorf 08.01.2018

 

 

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